Die BPflV bzw. das KHEntgG unterschieden zwischen allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen.
Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind, entstehen Ihnen für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen außer den gesetzlichen Zuzahlungen keine weiteren Kosten.
Wahlleistungen hingegen sind über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende Sonderleistungen. Diese sind gesondert zu vereinbaren und vom Patienten zu bezahlen. Bei den meisten Anbietern privater (Zusatz-) Krankenversicherungen ist es möglich, dass die Abrechnung der Wahlleistung direkt zwischen dem Krankenhaus und der privaten Zusatzversicherung erfolgt. Die Abrechnung erfolgt nach der GOÄ.
Für sog. wahlärztliche Leistungen bedeutet dies, dass Sie sich damit ohne Rücksicht auf Art und Schwere Ihrer Erkrankung, die persönliche Betreuung und besondere fachliche Qualifikation und Erfahrung der wahlleistungserbringenden Ärzte des Klinikums Nürnberg (i.d.R. Chefärzte und Oberärzte) einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Klinikums Nürnberg hinzukaufen.
Unsere Wahlleistungsangebote stehen allen PatientInnen zur Verfügung. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen die zusätzlichen Kosten der Wahlleistungen jedoch i.d.R. selbst tragen. Für privat (Zusatz-)Versicherte PatientInnen gilt: Die Vereinbarung von Wahlleistungen kann auch für Sie eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Bitte prüfen Sie daher vor der Behandlung, ob Ihre private Krankenversicherung/Beihilfe etc. diese Kosten deckt.
Selbstverständlich werden Ihnen auch ohne Abschluß der Wahlleistungsvereinbarung alle medizinisch erforderlichen Leistungen durch qualifizierte Ärzte zuteil, jedoch richtet sich dann die Person des behandelnden Arztes ausschließlich nach der medizinischen Notwendigkeit.
Haben Sie Fragen zu unseren Wahlleistungen?
Unsere Kolleg*innen aus der Abrechnung informieren Sie gerne - auch über unsere weiteren Wahlleistungen, wie "Unterkunft" (z.B. Einbettzimmer, etc.) oder "Begleitperson".
Alle unsere Wahlleistungszimmer sind ansprechend und wohnlich eingerichtet und verfügen über einen eigenen Sanitärbereich mit WC. Der hiermit verbundene Zimmerzuschlag beinhaltet zusätzlich zum von Ihnen gewünschten Ein- bzw. Zweibettzimmer noch eine Reihe kostenloser Serviceleistungen. Wir bieten Ihnen Wahlleistungszimmer in verschiedenen Kategorien an:
Beispiel 1: Wahlleistungszimmer
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Im 1-Bett Zimmer Premium: 193 € pro Tag (derzeit nur im Campus Nord auswählbar)
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Im 1-Bett Zimmer Komfort: 168 € pro Tag
Beispiel 2: Wahlleistungszimmer unserer Komfortstationen
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Im 2-Bett Zimmer Premium: 98 € pro Tag (derzeit nur im Campus Nord auswählbar)
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Im 2-Bett Zimmer Komfort: 88 € pro Tag
Die jeweils verfügbaren Kategorien richten sich allerdings nach dem Behandlungsort und der behandelnden medizinsichen Fachabteilung. Bitte haben Sie hierfür Verständnis.
Unsere Wahlleistungsangebote stehen allen PatientInnen zur Verfügung. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen die zusätzlichen Kosten der Wahlleistungen jedoch i.d.R. selbst tragen.
Für privat (Zusatz-)Versicherte PatientInnen gilt: Die Vereinbarung von Wahlleistungen kann auch für Sie eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Bitte prüfen Sie daher vor der Behandlung, ob Ihre private Krankenversicherung/Beihilfe etc. diese Kosten deckt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass nicht in jeder unser Fachabteilungen alle o.g. Zimmerkategorien verfügbar sind.
Haben Sie Fragen zu unseren Wahlleistungen?
Unsere Kolleg*innen aus der Abrechnung informieren Sie gerne - auch über unsere weiteren Wahlleistungen, wie "Arzt" (Chefarztbehandlung) und "Begleitperson".
In einigen unserer Fachabteilungen besteht die Möglichkeit, zusätzlich zu den PatientInnen Begleitpersonen mit aufzunehmen. Dies ist u.a. in der Geburtshilfe, der Kinderklinik und in der Klinik für Kinderchirurgie und Kinderurologie möglich.
Ihre gesuchte Fachabteilung ist nicht dabei? Dann sprechen Sie die Mitarbeiter auf Ihrer Station bitte an, ob dies vielleicht dennoch möglich ist.
Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson (Stand 1.1.2025):
* inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (7% für Unterkunft, 19% für Verpflegung).
Haben Sie Fragen zu unseren Wahlleistungen?
Unsere Kolleg*innen aus der Abrechnung informieren Sie gerne - auch über unsere weiteren Wahlleistungen, wie "Arzt" (Chefarztbehandlung) oder "Unterkunft" (z.B. Einzelzimmer, etc.) sowie über deren Abrechnung und Preise.
Wichtige Information vor der Vereinbarung von wahlärztlichen Leistungen
Im Einzelnen richtet sich die konkrete Abrechnung nach den Regeln der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte bzw. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOÄ/GOZ).
Diese Gebührenwerke weisen folgende Grundsystematik auf:
In einer ersten Spalte wird die abrechenbare Leistung mit einer Gebührenziffer versehen.
Dieser Gebührenziffer ist in einer zweiten Spalte die verbale Beschreibung der abrechenbaren Leistungen zugeordnet.
In einer dritten Spalte wird die Leistung mit einer Punktzahl bewertet. Dieser Punktzahl ist ein für die ganze GOÄ einheitlicher Punktwert zugeordnet, welcher in Cent ausgedrückt ist. Der derzeit gültige Punktwert liegt gem. § 5 Abs. 1 GOÄ bei 5,82873 Cent. Aus der Multiplikation von Punktzahl und Punktwert ergibt sich der Preis für diese Leistung, welcher in einer Spalte 4 der GOÄ ausgewiesen ist.
Beispiel:
Bei dem so festgelegten Preis handelt es sich um den sog. GOÄ-Einfachsatz. Dieser Einfachsatz kann sich durch Steigerungsfaktoren erhöhen. Diese berücksichtigen die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der einzelnen Leistungen oder die Schwierigkeit des Krankheitsfalles. Innerhalb des normalen Gebührenrahmens gibt es Steigerungssätze zwischen dem Einfachen und dem 3,5-fachen des Gebührensatzes, bei technischen Leistungen zwischen dem Einfachen und dem 2,5-fachen des Gebührensatzes und bei Laborleistungen zwischen dem Einfachen und dem 1,3-fachen Gebührensatzes.
Der Mittelwert liegt für technische Leistungen bei 1,8, für Laborleistungen bei 1,15 und für alle anderen Leistungen bei 2,3.
Daneben werden die Gebühren gem. § 6a GOÄ um 25% bzw. 15% gemindert.
Welche Gebührenpositionen bei Ihrem Krankheitsbild zur Abrechnung gelangen und welche Steigerungssätze angewandt werden, lässt sich nicht abstrakt vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Einzelleistungen konkret erbracht werden, welchen Schwierigkeitsgrad die Leistung besitzt und welchen Zeitaufwand sie erfordert.
Insgesamt kann die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Prüfen Sie bitte, ob Ihre private Krankenversicherung/ Beihilfe etc. diese Kosten deckt.