Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates beschreibt der § 80 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).
Diese sind als übergreifende, immerwährende Arbeiten zu verstehen, die der Betriebsrat unabhängig von seinen Amt – oft durch den Arbeitgeber verursachten- „Tagesgeschäften“ zu erfüllen hat und zu denen er von sich aus tätig werden muss. Dieser § 80 bietet zudem die Möglichkeit, zu allen betrieblich relevanten Themen aktiv zu werden und die Interessen von Beschäftigten zu vertreten.
Neben den allgemeinen Aufgaben hat der Betriebsrat zusätzlich nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG):
Überwachungsaufgaben
(d.h. kontrollieren), dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten und angewendet werden.
Schutzaufgaben
für die Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen beim Arbeitgeber durchzusetzen und die Forderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, Schwerbehinderten, älteren und ausländischen Arbeitnehmer/innen, Jugendlichen und Auszubildenden sowie sonstiger schutzbedürftiger Personen zu seinem Anliegen zu machen.
Gestaltungsaufgaben
für den betrieblichen Arbeits- und Umweltschutz, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie die Beschäftigungsförderung und- Beschäftigungssicherung durch geeignete Maßnahmen zu initiieren.