Personalvertretung Klinikum Nürnberg
Aufgaben
- Wesentlicher Bestandteil der täglichen Arbeit ist die individuelle Einzelberatung zu Fragen der Eingruppierung, Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung, der Anwendung tarifvertraglicher, arbeitsrechtlicher und gesetzlicher Bestimmungen und die Beratung und Unterstützung der Beschäftigten in sozialen Angelegenheiten.
- Wir begleiten Sie zu Gesprächen bei Ihrem Dienstvorgesetzten
- Personalratsmitglieder haben über die ihnen dabei bekannt werdenden Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
- Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat das Recht, die Personalvertretung während der Arbeitszeit aufzusuchen. Diese Zeit zählt als Arbeitszeit.
Zu den allgemeinen Aufgaben des Personalrates gehören
- Die Beantragung der Maßnahmen, die der Dienststelle oder ihren Angehörigen dienen.
- Über die Einhaltung der zugunsten der Beschäftigten bestehenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen zu wachen,
- Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Vorstand des Klinikums auf ihre Erledigung hinwirken.
Um effizient arbeiten zu können, gründet der Personalrat bei Bedarf Arbeits- und Projektgruppen, welche die notwendigen Vorarbeiten für die im Gremium zu fassenden Beschlüsse leisten.
Selbstverständlich kommen wir auch zu Ihnen auf die Stationen oder in Ihre Arbeitsbereiche, um Ihnen auch im Rahmen von Besprechungen Auskunft über aktuelle Themen zu geben.
Beteiligungspflichtige Angelegenheiten
Das BayPVG unterscheidet zwischen beteiligungs-, mitwirkungs- und anhörungspflichtigen Angelegenheiten:
Mitbestimmung
Art. 70, Art. 75, 75 a Abs. 1 BayPVG
- Einstellungen - Beförderungen - Höhergruppierungen
- Übertragung einer höherbewerteten Tätigkeit für länger als 6 Monate
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
- Aufstellung Urlaubsplan
Mitwirkung
Art. 76, Abs. 1 und 2, Art. 77 Abs. 1 BayPVG
- Einführung neuer Arbeitsmethoden
- Gestaltung der Arbeitsplätze
- Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber
- Anhörung u. a.
Bei der fristlosen und außerordentlichen Kündigung muss die Personalvertretung gehört werden.
Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Personalrat unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen
rechtzeitig und umfassen zu unterrichten bzw. zu beteiligen.
Diese Beteiligungsrechte beinhalten auch die Pflicht, dass der Personalrat sich mit diesen Angelegenheiten befasst und in der Regel innerhalb einer bestimmten Frist (2 Wochen) Stellung nimmt.